Arbeitsrecht

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Stand: April 2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeitsverträge und Tarifverträge können individuelle Regelungen enthalten. Im Zweifel wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deinen Betriebsrat.
Kurz & knapp

Grundsätzlich darfst du neben deiner Festanstellung ein Gewerbe betreiben. Das ist durch die Berufsfreiheit im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG).

Ein pauschales Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Aber: Viele Arbeitsverträge enthalten eine Anzeigepflicht. Dann musst du deinen Arbeitgeber vor dem Start informieren. Tust du das nicht, riskierst du eine Abmahnung.

Der Arbeitgeber darf dein Nebengewerbe nur verbieten, wenn es seine berechtigten Interessen verletzt: Konkurrenztätigkeit, Arbeitszeitgesetz oder Beeinträchtigung deiner Arbeitsleistung.

Was das Gesetz sagt

Es gibt kein Gesetz, das Arbeitnehmern generell verbietet, neben ihrer Haupttätigkeit ein Gewerbe zu betreiben. Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt auch das Recht, mehrere Tätigkeiten auszuüben. Dein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf deine gesamte Arbeitskraft. Was du nach Feierabend machst, ist grundsätzlich deine Sache.

Allerdings gibt es Grenzen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitszeitgesetz und der allgemeinen Treuepflicht ergeben.

Schau in deinen Arbeitsvertrag

Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zu Nebentätigkeiten. Typische Formulierungen sind:

"Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen." Das ist eine reine Anzeigepflicht. Du musst informieren, brauchst aber keine Genehmigung.

"Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden." Das ist ein Genehmigungsvorbehalt. Du musst fragen, aber der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn keine berechtigten Einwände bestehen.

Unwirksam ist dagegen ein pauschales Verbot wie: "Jede Nebentätigkeit ist untersagt." Eine solche Klausel verstößt gegen Art. 12 GG und ist rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az. 10 AZR 66/09).

Sonderfall öffentlicher Dienst: Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten strengere Regeln. Beamte brauchen in der Regel eine ausdrückliche Genehmigung (Beamtengesetz). Für TVöD-Beschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD: Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Wann darf der Arbeitgeber Nein sagen?

Dein Arbeitgeber darf dein Nebengewerbe nur ablehnen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das ist der Fall in drei Situationen:

Konkurrenztätigkeit: Wenn dein Nebengewerbe in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, darf er es verbieten. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und dem Wettbewerbsverbot. Beispiel: Du arbeitest als Grafiker in einer Werbeagentur und bietest nebenher denselben Kunden Designleistungen an.

Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Wenn dein Nebengewerbe dazu führt, dass du im Hauptjob ständig müde bist oder deine Arbeit nicht mehr ordentlich erledigst, ist das ein berechtigter Einwand.

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Die Gesamtarbeitszeit aus Hauptjob und Nebengewerbe darf die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) nicht dauerhaft überschreiten. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass du diese Grenze einhältst.

Was passiert, wenn ich nichts sage?

Wenn dein Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht enthält und du deinen Arbeitgeber nicht informierst, verletzt du eine vertragliche Pflicht. Dein Arbeitgeber darf dich abmahnen. Das gilt auch dann, wenn er die Nebentätigkeit eigentlich hätte genehmigen müssen, weil sie seine Interessen nicht beeinträchtigt.

Bei einem schwerwiegenden Verstoß (z. B. Konkurrenztätigkeit, die du verschwiegen hast) kann im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung drohen.

Unser Rat: Auch wenn dein Arbeitsvertrag keine Anzeigepflicht enthält, ist es in der Regel klüger, deinen Arbeitgeber zu informieren. Ein Nebengewerbe, das über Umwege bekannt wird, erzeugt Misstrauen. Ein offenes Gespräch dagegen schafft Klarheit. Viele Arbeitgeber haben kein Problem damit, solange kein Interessenkonflikt besteht.

So informierst du deinen Arbeitgeber

Wenn du deinen Arbeitgeber informierst, reicht in der Regel ein kurzes Schreiben an die Personalabteilung oder deinen Vorgesetzten. Darin sollte stehen: dass du eine Nebentätigkeit aufnehmen wirst, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt (allgemeine Beschreibung, keine Geschäftsgeheimnisse), dass die Tätigkeit deine Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und dass du die Höchstarbeitszeit einhältst.

Du musst nicht offenlegen, wie viel du verdienst oder wer deine Kunden sind. Du musst nur sicherstellen, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob ein berechtigtes Interesse gegen die Tätigkeit spricht.

Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber mein Nebengewerbe verbieten?

Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt: Konkurrenztätigkeit, Beeinträchtigung deiner Arbeitsleistung oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Ein pauschales Verbot ist unwirksam.

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn im Vertrag nichts dazu steht?

Rechtlich nicht. Es kann aber Situationen geben, in denen du trotzdem informieren solltest, etwa wenn die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers berühren könnte (z. B. gleiche Branche). Im Zweifel ist Transparenz der bessere Weg.

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich mein Nebengewerbe nicht melde?

Ja, wenn dein Arbeitsvertrag eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht enthält und du dagegen verstößt. Die Abmahnung ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit hätte genehmigen müssen.

Gilt das auch für Beamte?

Für Beamte gelten strengere Regeln. Sie brauchen in der Regel eine ausdrückliche Genehmigung für jede Nebentätigkeit (geregelt im jeweiligen Beamtengesetz des Bundes oder Landes).

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick. Arbeitsverträge und Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Rechtsgrundlagen: Art. 12 GG, § 3 ArbZG, § 3 TVöD. Für eine verbindliche Einschätzung deiner individuellen Situation wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.