Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Auf einen Blick

Ein Kleingewerbe ist kein eigener Rechtsformtyp, sondern ein Gewerbe, das nicht den Regeln des HGB unterliegt

Möglich als Einzelunternehmen oder GbR

Grenzen: 800.000 Euro Jahresumsatz und 80.000 Euro Jahresgewinn

Keine doppelte Buchführung nötig. Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) reicht

Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind nicht dasselbe

Der Begriff „Kleingewerbe" taucht überall auf, wenn es ums Gründen geht. Trotzdem sorgt er regelmäßig für Verwirrung. Denn rechtlich gibt es das Kleingewerbe als eigene Unternehmensform gar nicht. Was damit gemeint ist: ein Gewerbebetrieb, der so klein ist, dass er nicht als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt. Das klingt abstrakt, hat aber sehr konkrete Vorteile.

Was genau ist ein Kleingewerbe?

Im HGB steht: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert. Ist das nicht der Fall, bist du kein Kaufmann. Und genau das ist ein Kleingewerbe.

Rechtsgrundlage: § 1 und § 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

In der Praxis gibt es Richtwerte, ab wann ein Geschäftsbetrieb als „kaufmännisch" gilt. Diese stammen nicht direkt aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung und werden von den IHKs als Orientierung verwendet:

Kriterium Grenze
Jahresumsatz bis 800.000 Euro
Jahresgewinn bis 80.000 Euro

Bleibst du unter diesen Werten, giltst du in der Regel als Kleingewerbetreibender. Überschreitest du sie dauerhaft, wirst du zum Kaufmann im Sinne des HGB und musst unter anderem die doppelte Buchführung einführen und dich ins Handelsregister eintragen lassen.

Quelle: Die Grenzen basieren auf der Rechtsprechung und werden u.a. von der IHK und dem Bundesjustizministerium als Orientierung genannt. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Was bringt dir der Kleingewerbe-Status?

Wer als Kleingewerbetreibender gilt, hat es an mehreren Stellen einfacher:

Keine Eintragung ins Handelsregister nötig. Du kannst dich freiwillig eintragen lassen, musst es aber nicht. Damit sparst du dir Notarkosten und die Pflichten, die mit dem Kaufmannsstatus kommen.

Keine doppelte Buchführung. Statt Bilanz und GuV reicht dir die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Das ist deutlich weniger Aufwand. Du stellst Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Fertig.

Kein Mindestkapital. Du brauchst kein Startkapital, um ein Kleingewerbe zu gründen. Die einzigen Pflichtkosten sind die Gebühr für die Gewerbeanmeldung.

Geringere Gründungskosten. Die Anmeldung beim Gewerbeamt kostet je nach Gemeinde zwischen ca. 10 und 65 Euro. Das war's, wenn du keine weiteren Genehmigungen brauchst.

Welche Rechtsformen sind möglich?

Ein Kleingewerbe kannst du in zwei Rechtsformen führen:

Als Einzelunternehmen, wenn du alleine gründest. Du bist dann Einzelunternehmer und haftest mit deinem gesamten Privatvermögen.

Als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), wenn du mit einer oder mehreren Personen zusammen gründest. Auch hier haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

Andere Rechtsformen wie UG, GmbH oder AG erfordern einen Handelsregistereintrag und gelten deshalb nicht als Kleingewerbe.

Der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer

Das ist die häufigste Verwechslung. Die beiden Begriffe klingen ähnlich, meinen aber völlig verschiedene Dinge.

Kleingewerbe Kleinunternehmer
Rechtsgrundlage Handelsgesetzbuch (HGB) Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG)
Betrifft Buchführungspflichten, Handelsregisterpflicht Umsatzsteuerpflicht
Grenzen (Stand 2026) 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn 25.000 € Vorjahresumsatz / 100.000 € laufendes Jahr
Konsequenz bei Überschreitung Bilanzierungspflicht, Handelsregistereintrag Umsatzsteuerpflicht

Die gute Nachricht: Du kannst beides gleichzeitig sein. Viele Gründer mit kleinen Umsätzen betreiben ein Kleingewerbe und nutzen die Kleinunternehmerregelung. Aber es ist auch möglich, ein Kleingewerbe zu führen und trotzdem Umsatzsteuer auszuweisen, wenn du zum Beispiel den Vorsteuerabzug nutzen möchtest.

Quelle: Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG. Ab 01.01.2025 gelten die neuen Umsatzgrenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr), eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024.

Achtung: Auch als Freiberufler kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen. Aber du kannst kein Kleingewerbe betreiben, weil Freiberufler kein Gewerbe anmelden. Der Unterschied liegt in der Art der Tätigkeit, nicht in der Größe des Unternehmens.

Wie meldest du ein Kleingewerbe an?

Beim Gewerbeamt gibt es kein separates Formular für ein Kleingewerbe. Du füllst die ganz normale Gewerbeanmeldung aus (Formular GewA 1). Die Einstufung als Kleingewerbe ergibt sich automatisch daraus, dass du keinen Handelsregistereintrag vornimmst und die oben genannten Grenzen nicht überschreitest.

Die Schritte der Anmeldung sind identisch mit denen für jedes andere Gewerbe: Gewerbeamt, Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER), IHK-Mitgliedschaft, Berufsgenossenschaft.

Steuern im Kleingewerbe: ein kurzer Überblick

Hinweis: Die folgenden Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Freibeträge und Regelungen können sich ändern.

Auch als Kleingewerbetreibender bist du steuerpflichtig. Die wichtigsten Steuerarten im Überblick:

Einkommensteuer: Dein Gewinn aus dem Kleingewerbe fließt in deine Einkommensteuer ein. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen Veranlagte. Erst wenn dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen (aus allen Quellen) diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.

Quelle: Grundfreibetrag 2026 gem. Einkommensteuergesetz, bestätigt u.a. durch ING.de und Taxfix.de (Stand: April 2026)

Gewerbesteuer: Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Liegt dein Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an. Das trifft auf die meisten Kleingewerbetreibenden zu.

Quelle: § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG

Umsatzsteuer: Wenn du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus und führst keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Die Grenzen dafür liegen seit 2025 bei 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Buchführung: Was musst du machen?

Als Kleingewerbetreibender genügt die einfache Buchführung mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Das bedeutet: Du hältst fest, was du eingenommen und was du ausgegeben hast. Die Differenz ist dein Gewinn. Diesen meldest du dem Finanzamt über deine Einkommensteuererklärung.

Trotzdem musst du Belege aufbewahren und deine Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre für Rechnungen und Buchungsbelege.

Häufige Fragen

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und nicht den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegt. Die Richtwerte für die Abgrenzung liegen bei 800.000 Euro Jahresumsatz und 80.000 Euro Jahresgewinn.

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?

Ein Kleingewerbe ist ein Status nach dem Handelsgesetzbuch und betrifft die Buchführungspflichten. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer. Beides kann gleichzeitig zutreffen.

Was kostet es, ein Kleingewerbe anzumelden?

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt liegt je nach Gemeinde in der Regel zwischen ca. 10 und 65 Euro.

Welche Rechtsformen sind möglich?

Einzelunternehmen oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Andere Rechtsformen wie GmbH oder UG erfordern einen Handelsregistereintrag.

Brauche ich eine doppelte Buchführung?

Nein. Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) reicht aus. Die doppelte Buchführung wird erst Pflicht, wenn du die Kleingewerbe-Grenzen überschreitest oder dich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt.

Kann ich ein Kleingewerbe auch im Nebenberuf führen?

Ja. Ein Kleingewerbe kann sowohl im Vollerwerb als auch im Nebenerwerb betrieben werden. Im Nebenerwerb bleibst du über deine Haupttätigkeit sozialversichert, musst aber deine Krankenkasse informieren.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand April 2026 und können sich ändern. Für aktuelle und individuelle Auskünfte wende dich an dein zuständiges Gewerbeamt, dein Finanzamt, deine IHK oder einen zugelassenen Steuerberater.