Warum das wichtig ist
Seit 19. Juni 2026 müssen Unternehmer bei betroffenen Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das betrifft nicht nur Abos: Auch Waren, Dienstleistungen und digitale Angebote können erfasst sein, wenn Verbraucher den Vertrag online schließen und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Aus Wissen einen Startplan machen
Dieser Ratgeber erklärt ein einzelnes Thema. Ob es für dich jetzt wirklich Priorität hat, entscheidet der Startplan anhand deiner Antworten.
Startplan erstellenWann du eine Widerrufsfunktion brauchst
§ 356a BGB erfasst Fernabsatzverträge, die Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Dazu können ein eigener Shop, eine Website, eine App oder – abhängig von der konkreten Gestaltung – ein Verkaufsprozess auf einer Plattform gehören.
Die Funktion ist relevant, wenn für den Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Hat der Verbraucher für einen bestimmten Vertrag von Anfang an kein Widerrufsrecht oder ist es wirksam erloschen, muss die Funktion dafür nicht künstlich ein neues Recht schaffen. Die Ausnahme sollte aber nicht pauschal für das gesamte Sortiment angenommen werden.
Reine B2B-Verträge fallen nicht unter das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Sobald du sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmen verkaufst, muss dein Prozess die Kundentypen und Vertragsarten zuverlässig auseinanderhalten.
Erster Schritt: „Vertrag widerrufen“
Die erste Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Ein versteckter Link in langen AGB, eine reine Telefonnummer oder die Aufforderung, zuerst den Support anzuschreiben, erfüllt diese Funktionslogik nicht. Auch ein unnötig schwieriger Login- oder Suchprozess kann dem Ziel der leichten Zugänglichkeit widersprechen.
Die Widerrufsfunktion darf allgemein erreichbar sein und anschließend die nötigen Vertragsdaten abfragen. Damit lässt sich der Prozess auch für Gastbestellungen oder mehrere Bestellungen derselben Person abbilden.
Zweiter Schritt: Angaben und Bestätigung
Nach Aktivierung muss der Verbraucher seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung bereitstellen oder bestätigen können.
Danach folgt eine eigene Bestätigungsfunktion. Sie muss gut lesbar „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung tragen. Dieser zweite Schritt schützt davor, dass ein Vertrag durch einen versehentlichen Klick sofort widerrufen wird.
Verlange nur Informationen, die für Zuordnung und Bestätigung nötig sind. Ein Grund für den Widerruf ist nicht erforderlich. Bei Verträgen mit mehreren Positionen sollte klar sein, ob der gesamte Vertrag oder nur ein Teil widerrufen wird.
Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger
Nach dem bestätigten Absenden musst du unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, typischerweise per E-Mail. Sie enthält mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Speichere zusätzlich intern, welcher Vertrag betroffen ist, wann die Erklärung einging, welche Bestätigung versandt wurde und wie Rückzahlung oder Rücksendung weiterbearbeitet werden. Die Widerrufserklärung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Fristablauf über die Funktion versandt wurde.
Ein Fehlerbild, eine bloße Bildschirmmeldung ohne dauerhafte Bestätigung oder eine E-Mail ohne zuordenbare Angaben ist operativ schwach. Teste deshalb nicht nur die Schaltfläche, sondern die gesamte Kette bis zu Postfach, Ticketsystem und Erstattung.
Schnelle Checkliste
- Alle B2C-Verträge erfassen, die über Website, App oder Plattform geschlossen werden.
- Für jede Vertragsart prüfen, ob und wie lange ein Widerrufsrecht besteht.
- Funktion „Vertrag widerrufen“ ständig, hervorgehoben und leicht zugänglich platzieren.
- Name, Vertragsidentifikation und elektronischen Bestätigungskanal abfragen.
- Zweiten Schritt „Widerruf bestätigen“ eindeutig umsetzen.
- Unverzügliche Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit versenden.
- Gesamt- und Teilwiderruf sowie Gastbestellungen testen.
- Widerrufsbelehrung und Musterformular um den Online-Weg ergänzen.
- Support, Rücksendung, Erstattung und Dokumentation an den neuen Eingang anbinden.
- Mobile Ansicht, Tastaturbedienung und Fehlerfälle testen.
Typische Fehler
- Den Widerrufsbutton nur für Abonnements einplanen.
- Die Funktion in AGB oder einem Kundenkonto schwer auffindbar verstecken.
- Nur einen einstufigen Button ohne ausdrückliche Bestätigung anbieten.
- Einen Widerrufsgrund oder unnötig viele Daten verpflichtend abfragen.
- Nach dem Absenden keine Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger verschicken.
- Annehmen, der neue Button ersetze Widerrufsbelehrung und andere Erklärungswege.
- Sich ohne Prüfung vollständig auf die Marketplace-Funktion verlassen.
Häufige Fragen
Braucht jeder Online-Shop seit Juni 2026 einen Widerrufsbutton?
Die Pflicht knüpft an online geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern und ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht an. Reine B2B-Shops oder Vertragsarten ohne Widerrufsrecht sind anders einzuordnen; ein gemischter Shop muss die betroffenen Fälle sauber abbilden.
Darf der Button im Kundenkonto liegen?
Die Funktion muss ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Ein Kundenkonto kann Teil des Wegs sein, darf den Zugang aber nicht unnötig erschweren und muss auch zum tatsächlichen Bestellmodell, etwa Gastbestellungen, passen.
Muss ich danach automatisch das Geld erstatten?
Die Funktion nimmt zunächst die Widerrufserklärung auf und bestätigt ihren Eingang. Rückzahlung, mögliche Zurückbehaltung bis zum Warenrückerhalt, Rücksendekosten und Wertersatz richten sich weiterhin nach den allgemeinen Widerrufsregeln und dem konkreten Vertrag.
Was dieser Ratgeber leisten kann und was nicht
Der Ratgeber hilft bei
- deine Verkaufskanäle und Vertragsarten für eine erste Relevanzprüfung sortieren
- einen technischen und organisatorischen Testablauf formulieren
- auf die Verbindung zu Widerrufsbelehrung, Retouren und Plattformen hinweisen
Der Ratgeber ersetzt nicht
- verbindlich entscheiden, ob für jeden einzelnen Vertrag ein Widerrufsrecht besteht
- deine Rechtstexte oder Shop-Implementierung rechtlich abnehmen
- eine Plattformzusage oder anwaltliche Prüfung ersetzen